
OASIS · Fristen
OASIS-Sperre: Dauer, Mindestfrist und Verlängerung
OASIS kennt vier Fristen, und keine davon läuft automatisch ab: die Mindestdauer von drei Monaten bei der Selbstsperre, die Mindestdauer von einem Jahr bei der Fremdsperre, die Wirksamkeitsfrist der Aufhebung von einer Woche beziehungsweise einem Monat, und die Löschfrist von sechs Jahren. Diese Seite ordnet sie in der Reihenfolge, in der sie wirken, und erklärt, warum eine Sperre ohne Antrag nie endet.
Von der Redaktion CasinohafenStand: 08.10.2026Geprüft: September 2026
Das Wichtigste in Kürze
- Selbstsperre: Mindestdauer drei Monate, gesetzliche Voreinstellung ein Jahr.
- Fremdsperre: Mindestdauer ein Jahr, ohne Möglichkeit zur Verkürzung.
- Nach Ablauf der Mindestdauer besteht die Sperre unbefristet fort — der Kalender beendet sie nicht.
- Aufhebung wird wirksam: eine Woche nach Antragseingang bei Selbstsperre, ein Monat bei Fremdsperre.
- Vor Ablauf der Mindestdauer gestellte Aufhebungsanträge sind unwirksam und müssen wiederholt werden.
- Löschung der Daten sechs Jahre nach Ablauf der Sperre; beim Panikknopf zwei Wochen.
- Selbstsperre, Untergrenze
- 3 Monate
- Fremdsperre, Untergrenze
- 12 Monate
- Aufhebung wirksam
- 1 Woche bzw. 1 Monat
- Löschung der Daten
- 6 Jahre nach Ablauf
Die Mindestdauer: drei Monate oder ein Jahr, je nach Sperrart
§ 8a des Glücksspielstaatsvertrags setzt den Regelfall bei einem Jahr an: „Die Sperre beträgt mindestens ein Jahr, es sei denn, die eine Selbstsperre beantragende Person beantragt einen abweichenden Zeitraum.“ Der Halbsatz nach dem Komma gilt ausschließlich für die Selbstsperre — und nur dort lässt sich die Dauer auf drei Monate absenken.
Daraus folgen zwei verschiedene Untergrenzen, und sie werden auch in deutschsprachigen Ratgebern häufig zu einer einzigen verschmolzen. Wer sich selbst sperren lässt, wählt zwischen drei Monaten und einer beliebigen längeren Dauer; trägt er nichts ein, gilt ein Jahr. Wer durch eine Fremdsperre eingetragen wird, ist mindestens ein Jahr gesperrt, unabhängig davon, was die anregende Person beantragt hat.
Die Asymmetrie ist folgerichtig. Die Selbstsperre ist ein Werkzeug in der eigenen Hand und darf kurz sein. Die Fremdsperre ist ein Eingriff in die Handlungsfreiheit einer anderen Person, sie wird nach Anhörung von der Behörde verhängt, und eine Dauer von drei Monaten stünde in keinem Verhältnis zum Aufwand des Verfahrens.
Warum es keine Höchstdauer gibt
Eine feste Laufzeit würde Spielerinnen und Spieler zwingen, sich immer wieder neu zu sperren, und jedes Auslaufen wäre ein Moment, in dem die Entscheidung erneut ansteht — regelmäßig genau dann, wenn sie am schwersten fällt. Der Staatsvertrag dreht diese Logik um: Nach Ablauf der Mindestdauer besteht die Sperre unbefristet fort.
Praktisch heißt das, dass Untätigkeit die Sperre erhält. Wer nach drei Monaten wieder spielen möchte, muss einen Antrag stellen; wer nichts tut, bleibt eingetragen. Das ist der wirksamste Teil der Konstruktion, weil er die Beweislast dorthin verschiebt, wo sie den Schutz stärkt.
Verlängerungsanträge gibt es deshalb nicht und braucht es nicht. Wer seine Sperre „verlängern“ will, muss schlicht keinen Aufhebungsantrag stellen. Umgekehrt beginnt eine erneute Selbstsperre nach einer Aufhebung wieder mit ihrer eigenen Mindestdauer.
Der häufigste Irrtum
„Ich habe mich für drei Monate gesperrt, also kann ich danach wieder spielen.“ Das stimmt nicht. Drei Monate sind der frühestmögliche Zeitpunkt für den Aufhebungsantrag, nicht das Ende der Sperre. Ohne Antrag bleibt der Eintrag bestehen, und jeder erlaubte Anbieter weist die Registrierung weiterhin ab.
Ab wann die Frist läuft
Maßgeblich ist die Eintragung, nicht der Antrag. Zwischen beidem liegt die Bearbeitung beim Regierungspräsidium Darmstadt; eine gesetzliche Bearbeitungsfrist ist dafür nicht festgelegt, und wir nennen deshalb auch keine. Die Behörde hat 2025 rund 60.000 Sperranträge bearbeitet, bei 367.000 aktiven Sperren im Februar 2026.
Die gesperrte Person erfährt den Startpunkt nicht aus dem Antrag, sondern aus der schriftlichen Unterrichtung, die § 8a vorschreibt: Sie enthält die Sperre und die Möglichkeiten ihrer Beendigung. Dieses Schreiben ist das Dokument, an dem sich die Fristenrechnung ausrichtet — es lohnt sich, es aufzubewahren, weil ein zu früh gestellter Aufhebungsantrag unwirksam ist.
Beim Antragsweg über einen Anbieter kommt die Weiterleitung dazu. Erlaubnisinhaber sind verpflichtet, Sperranträge unverzüglich weiterzugeben; eingetragen wird zentral.
Die Fristen auf der anderen Seite: Aufhebung und Löschung
Der Aufhebungsantrag ist frühestens nach Ablauf der Mindestdauer zulässig. Wird er vorher gestellt, ist er unwirksam — er wird nicht vorgemerkt und nicht zum nächstmöglichen Termin wirksam, sondern muss wiederholt werden. Das ist in der Praxis der zweithäufigste Fehler nach dem fehlenden Ausweis.
Zwischen Antrag und Wirksamkeit liegt eine weitere Frist, und auch sie unterscheidet nach Sperrart: Bei einer Selbstsperre wird die Aufhebung eine Woche nach Eingang des Antrags wirksam, bei einer Fremdsperre einen Monat danach. Der längere Vorlauf bei der Fremdsperre hat einen Grund: Die Behörde unterrichtet in dieser Zeit die eintragende Stelle und die Dritten, die die Sperre angeregt haben, über den Antrag und über deren Recht, eine neue Sperre zu beantragen.
Nach der Aufhebung ist der Eintrag für Anbieter nicht mehr abrufbar. Gelöscht sind die Daten damit noch nicht: § 23 sieht die Löschung sechs Jahre nach Ablauf der Sperre vor. Eine eigene, viel kürzere Frist gilt für die 24-Stunden-Sperre über den Panikknopf — diese Daten sind binnen zwei Wochen nach Ablauf zu löschen.
Was in der Zwischenzeit weiterläuft
Das anbieterübergreifende Einzahlungslimit von 1.000 Euro im Kalendermonat hängt nicht an der Sperre, sondern an der Person. Es gilt vorher, es gilt nach der Aufhebung, und eine Sperre setzt es weder aus noch zurück. Dasselbe gilt für die Grenzen im Spiel selbst: höchstens ein Euro Einsatz je Spiel am virtuellen Automaten — seit dem 1. Juli 2026 gestuft bis 3 und 5 Euro — und mindestens fünf Sekunden Spieldauer.
Auch die Verifizierung des Spielerkontos bleibt bestehen. Nach § 6a ist sie jährlich zu wiederholen; ein während der Sperre stillgelegtes Konto kann deshalb nach der Aufhebung eine erneute Identitätsprüfung verlangen, bevor es wieder nutzbar ist.
Der Weg zurück im Einzelnen steht unter Sperre aufheben; wie ein Eintrag überhaupt zustande kommt, unter Selbstsperre beantragen und Fremdsperre durch Angehörige.
Schritt für Schritt
| Schritt | Was passiert | Wer handelt | Frist |
|---|---|---|---|
| 01 | Eintragung | Startpunkt aller Fristen. Die gesperrte Person wird schriftlich unterrichtet. | RP Darmstadt |
| 02 | Mindestdauer Selbstsperre | Frühestens danach ist ein Aufhebungsantrag zulässig; Voreinstellung ist ein Jahr. | — |
| 03 | Mindestdauer Fremdsperre | Keine Verkürzung möglich. | — |
| 04 | Unbefristete Fortdauer | Ohne Antrag endet die Sperre nicht, unabhängig von der gewählten Dauer. | — |
| 05 | Aufhebungsantrag | Schriftlich; vorher gestellte Anträge sind unwirksam. | gesperrte Person |
| 06 | Wirksamkeit Selbstsperre | Die Aufhebung tritt eine Woche nach Eingang des Antrags ein. | RP Darmstadt |
| 07 | Wirksamkeit Fremdsperre | Ein Monat nach Eingang; in dieser Zeit werden Dritte unterrichtet. | RP Darmstadt |
| 08 | Löschung | Personenbezogene Daten werden sechs Jahre nach Ablauf der Sperre gelöscht. | RP Darmstadt |
Häufige Fragen
Läuft die Frist ab dem Antrag oder ab der Eintragung?
Gilt die Mindestdauer von drei Monaten auch für die Fremdsperre?
Kann ich eine Sperre verlängern?
Was passiert, wenn ich den Aufhebungsantrag zu früh stelle?
Wie lange bleiben meine Daten nach der Aufhebung gespeichert?
Gilt für die 24-Stunden-Sperre dieselbe Löschfrist?
Setzt eine Sperre mein Einzahlungslimit zurück?
Quellen
- Glücksspielstaatsvertrag 2021, § 8a — Mindestdauer und unbefristete Fortdauer der Sperre, schriftliche Unterrichtung.
- Glücksspielstaatsvertrag 2021, § 8b — Aufhebung auf schriftlichen Antrag, Wirksamkeit nach einer Woche beziehungsweise einem Monat.
- Glücksspielstaatsvertrag 2021, § 23 — Sperrdatei, Löschung sechs Jahre nach Ablauf der Sperre. § 6i Absatz 3 — Panikknopf und zweiwöchige Löschfrist.
- <a href="https://rp-darmstadt.hessen.de/sicherheit-und-kommunales/gluecksspiel/spielersperrsystem-oasis/spielerinnen-und-spieler" rel="nofollow noopener">Regierungspräsidium Darmstadt — OASIS, Fragen und Antworten für Spielerinnen und Spieler</a>.
- <a href="https://rp-darmstadt.hessen.de/presse/bilanz-2025-mehr-als-fuenf-milliarden-abfragen-ueber-das-spielersperrsystem-oasis" rel="nofollow noopener">Regierungspräsidium Darmstadt, Bilanz 2025</a> — 367.000 aktive Sperren, rund 60.000 bearbeitete Anträge.