
OASIS · Aufhebung
OASIS-Sperre aufheben: Antrag, Wartezeit, Nachweise
Eine OASIS-Sperre endet nie von selbst. Sie wird ausschließlich auf schriftlichen Antrag der gesperrten Person aufgehoben, frühestens nach Ablauf der Mindestdauer, und sie wird erst eine Woche beziehungsweise einen Monat nach Eingang des Antrags wirksam. Zuständig ist allein das Regierungspräsidium Darmstadt. Diese Seite zeigt den Antragsweg, die Formerfordernisse und die drei Gründe, aus denen Anträge regelmäßig scheitern.
Von der Redaktion CasinohafenStand: 07.10.2026Geprüft: September 2026
Das Wichtigste in Kürze
- Aufhebung nur auf schriftlichen Antrag der gesperrten Person — nie automatisch, nie durch einen Anbieter.
- Frühestens nach Ablauf der Mindestdauer: drei Monate bei Selbstsperre, ein Jahr bei Fremdsperre.
- Wirksam wird die Aufhebung eine Woche nach Antragseingang bei Selbstsperre, einen Monat bei Fremdsperre.
- Erforderlich sind eigenhändige Unterschrift und eine Kopie von Personalausweis oder Reisepass.
- Vorzeitig gestellte Anträge sind unwirksam und müssen wiederholt werden.
- Der Antrag ist kostenfrei (§ 8c GlüStV); die Aufhebung wird schriftlich bestätigt.
- Wartezeit Selbstsperre
- 1 Woche ab Antragseingang
- Wartezeit Fremdsperre
- 1 Monat ab Antragseingang
- Kosten
- 0 € (§ 8c GlüStV)
- Zuständige Stelle
- 1 RP Darmstadt, bundesweit
Wer entscheidet und wer nicht
§ 8b Absatz 1 des Glücksspielstaatsvertrags ist eindeutig: „Eine Aufhebung der Sperre ist nur auf schriftlichen Antrag der gesperrten Person möglich.“ Entschieden wird ausschließlich beim Regierungspräsidium Darmstadt. Ein Online Casino, eine Spielhalle oder eine Spielbank kann den Antrag entgegennehmen und weiterleiten — entscheiden kann keiner von ihnen, und ein Anbieter, der etwas anderes in Aussicht stellt, überschreitet seine Rolle.
Das gilt auch in der Gegenrichtung. Dritte, die eine Fremdsperre angeregt haben, können deren Aufhebung nicht verhindern; sie werden von der Behörde lediglich über den Antrag unterrichtet und darüber, dass sie ihrerseits eine neue Sperre beantragen können. Angehörige haben kein Vetorecht.
Seit November 2024 gibt es für die Aufhebung ein digitales Antragsformular im Hessen-Portal, parallel zum Papierweg. Vollständig digital funktioniert es mit BundID und der Online-Ausweisfunktion; sonst wird ausgedruckt und unterschrieben.
Die Voraussetzungen im Einzelnen
Erstens muss die Mindestdauer abgelaufen sein. Bei einer Selbstsperre sind das mindestens drei Monate, voreingestellt jedoch ein Jahr — wer im Sperrantrag nichts Abweichendes eingetragen hat, ist an das Jahr gebunden. Bei einer Fremdsperre ist es immer ein Jahr.
Zweitens muss der Antrag schriftlich und eigenhändig unterschrieben sein. Eine Mail ohne Formular, eine eingescannte Unterschrift oder ein Anruf genügen nicht. Drittens ist die Identität nachzuweisen: akzeptiert werden Personalausweis und Reisepass, ein Führerschein nicht.
Eine inhaltliche Prüfung des Spielverhaltens findet bei der Selbstsperre nicht statt. Es wird kein Beratungsnachweis verlangt, keine ärztliche Bescheinigung und keine Begründung — die Aufhebung ist an dieselbe Voraussetzungslosigkeit gebunden wie die Eintragung. Bei einer Fremdsperre prüft die Behörde dagegen, ob die Gründe, die zur Eintragung geführt haben, weggefallen sind.
- Mindestdauer abgelaufen — drei Monate bei Selbstsperre, ein Jahr bei Fremdsperre.
- Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift, auf Papier oder über das digitale Formular.
- Kopie von Personalausweis oder Reisepass — kein Führerschein, keine digitalen Ausweiskopien anderer Art.
- Bei Fremdsperre zusätzlich: Prüfung, ob die Sperrgründe entfallen sind.
Die Wartezeit und ihr Zweck
§ 8b bestimmt, dass die Aufhebung bei einer Selbstsperre eine Woche nach Eingang des Antrags wirksam wird und bei einer Fremdsperre einen Monat danach. Diese Frist ist kein Verwaltungsstau, sondern Absicht: Sie soll verhindern, dass eine Sperre im Moment des akuten Spieldrucks aufgehoben wird und die Wirkung sofort eintritt.
Der längere Vorlauf bei der Fremdsperre hat einen zusätzlichen Grund. In diesem Monat unterrichtet die Behörde die eintragende Stelle und die anregenden Dritten über den Antrag und über deren Recht, eine neue Sperre zu beantragen. Wer eine Fremdsperre angeregt hat, erfährt also von der bevorstehenden Aufhebung — und kann reagieren, wenn die Gründe fortbestehen.
Wer den Antrag vor Ablauf der Mindestdauer stellt, gewinnt damit keine Zeit. Der Antrag ist unwirksam, wird nicht vorgemerkt und wird nicht zum erstmöglichen Termin automatisch wirksam. Er muss vollständig neu gestellt werden.
Die drei häufigsten Gründe für einen gescheiterten Antrag
Erstens: zu früh gestellt, weil die Voreinstellung von einem Jahr mit der Untergrenze von drei Monaten verwechselt wurde. Zweitens: Führerschein statt Personalausweis oder Reisepass. Drittens: fehlende eigenhändige Unterschrift. Alle drei kosten den gesamten Vorlauf, weil der Antrag wiederholt werden muss.
Was nach der Freigabe gilt
Die gesperrte Person erhält eine schriftliche Bestätigung der Aufhebung. Mit Wirksamwerden ist der Eintrag für Anbieter nicht mehr abrufbar; Konten lassen sich wieder eröffnen. Gelöscht werden die Daten allerdings erst sechs Jahre nach Ablauf der Sperre (§ 23) — abrufbar ist in dieser Zeit nichts mehr, gespeichert schon.
Ein während der Sperre stillgelegtes Konto lebt nicht notwendig wieder auf. § 6a verlangt eine jährliche Re-Verifizierung; je nach Dauer der Sperre kann der Anbieter die Identitätsprüfung deshalb wiederholen, bevor das Konto wieder nutzbar ist.
Unverändert weiter gelten alle Regeln, die nicht an der Sperre hängen: das anbieterübergreifende Einzahlungslimit von 1.000 Euro im Kalendermonat nach § 6c, der Höchsteinsatz von einem Euro je Spiel am virtuellen Automaten, den die GGL seit dem 1. Juli 2026 gestuft bis 5 Euro zulässt, die Mindestspieldauer von fünf Sekunden und das Verbot des Parallelspiels über die Aktivitätsdatei.
Und es gilt ein Verbot, das sich an die Anbieter richtet: § 8 untersagt es, vormals gesperrten Personen Boni anzubieten. Ein Rückkehrangebot nach einer Aufhebung ist kein Service, sondern ein Verstoß gegen den Staatsvertrag.
Wenn die Aufhebung die falsche Entscheidung ist
Eine erneute Selbstsperre ist jederzeit möglich und beginnt wieder mit ihrer eigenen Mindestdauer. Zwischen Aufhebung und neuem Antrag liegt keine Sperrfrist; wer nach zwei Wochen merkt, dass der Schritt zu früh kam, kann sich sofort wieder eintragen lassen.
Für kürzere Unterbrechungen gibt es den Panikknopf nach § 6i Absatz 3: eine Schaltfläche im Spielerkonto, die ohne Rückfrage 24 Stunden sperrt und danach automatisch endet, ohne dass ein Antrag nötig wäre. Er ist kein Ersatz für OASIS, aber die richtige Antwort auf einen einzelnen schlechten Abend.
Wer vor der Entscheidung mit jemandem sprechen will: Das Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit berät kostenfrei und anonym unter 0800 1 37 27 00, montags bis donnerstags von 10 bis 22 Uhr, freitags bis sonntags von 10 bis 18 Uhr. Informationen dazu stehen unter check-dein-spiel.de.
Schritt für Schritt
| Schritt | Was passiert | Wer handelt | Frist |
|---|---|---|---|
| 01 | Mindestdauer prüfen | Drei Monate bei Selbstsperre nur, wenn so beantragt — sonst gilt die Voreinstellung von einem Jahr. | gesperrte Person |
| 02 | Formular wählen | Digitales Formular im Hessen-Portal (seit November 2024) oder Papierantrag. | gesperrte Person |
| 03 | Antrag unterschreiben | Eigenhändige Unterschrift plus Kopie von Personalausweis oder Reisepass. | gesperrte Person |
| 04 | Eingang beim RP Darmstadt | Startpunkt der Wartezeit. Ein Anbieter kann den Antrag weiterleiten, nicht entscheiden. | RP Darmstadt |
| 05 | Unterrichtung Dritter | Nur bei Fremdsperre: eintragende Stelle und anregende Dritte werden unterrichtet. | RP Darmstadt |
| 06 | Wirksamkeit | Selbstsperre eine Woche nach Eingang, Fremdsperre einen Monat nach Eingang. | RP Darmstadt |
| 07 | Bestätigung | Die Person erhält eine schriftliche Bestätigung; der Eintrag ist für Anbieter nicht mehr abrufbar. | RP Darmstadt |
| 08 | Löschung | Personenbezogene Daten werden sechs Jahre nach Ablauf der Sperre gelöscht. | RP Darmstadt |
Häufige Fragen
Kann ein Anbieter meine Sperre aufheben?
Wie lange dauert es, bis ich wieder spielen kann?
Muss ich für die Aufhebung eine Beratung nachweisen?
Was kostet die Aufhebung?
Erfahren meine Angehörigen, dass ich die Aufhebung beantragt habe?
Kann ich die Aufhebung widerrufen?
Lebt mein altes Spielerkonto automatisch wieder auf?
Quellen
- Glücksspielstaatsvertrag 2021, § 8b — Beendigung der Sperre: Schriftform, Zuständigkeit, Wirksamkeit nach einer Woche beziehungsweise einem Monat, Unterrichtung Dritter.
- Glücksspielstaatsvertrag 2021, § 8a (Mindestdauer), § 8c (Kostenfreiheit für Spieler), § 23 (Löschung nach sechs Jahren), § 6a (Re-Verifizierung), § 6i Absatz 3 (Panikknopf).
- <a href="https://rp-darmstadt.hessen.de/sicherheit-und-kommunales/gluecksspiel/spielersperrsystem-oasis/spielerinnen-und-spieler" rel="nofollow noopener">Regierungspräsidium Darmstadt — OASIS, Aufhebung einer Sperre</a> (Formerfordernisse, akzeptierte Ausweisdokumente).
- <a href="https://rp-darmstadt.hessen.de/presse/spielersperrsystem-oasis-neues-digitales-antragsformular-freigeschaltet" rel="nofollow noopener">Regierungspräsidium Darmstadt — digitales Antragsformular</a>, Aufhebungsformular seit November 2024.
- <a href="https://www.check-dein-spiel.de/" rel="nofollow noopener">check-dein-spiel.de</a> — Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit, Beratung unter 0800 1 37 27 00.