
Regulierung · Erlaubnis
Die GGL-Lizenz erklärt: Whitelist, Auflagen, Prüfung
Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder sitzt in Halle an der Saale, beschäftigt 99 Menschen und erteilt seit dem 1. Januar 2023 bundesweit die Erlaubnisse für Online-Glücksspiel. Sie führt die öffentliche Whitelist nach § 9 Absatz 8 des Staatsvertrags — die einzige verlässliche Antwort auf die Frage, ob ein Anbieter in Deutschland erlaubt ist. Was eine Erlaubnis umfasst, was sie ausdrücklich nicht umfasst und wie man die Liste richtig liest, steht hier.
Von der Redaktion CasinohafenStand: 12.10.2026Geprüft: September 2026
Das Wichtigste in Kürze
- Sitz der Behörde ist Halle an der Saale; sie ist seit 1. Januar 2023 voll zuständig und beschäftigt 99 Mitarbeitende.
- Erlaubnisse gelten je Spielform getrennt — Sportwetten, virtuelle Automatenspiele, Online-Poker, Pferdewetten.
- Online-Casinospiele nach § 22c GlüStV sind von der Zuständigkeit ausgenommen und liegen bei den Ländern.
- Zum 31.12.2025 umfasste die Whitelist 135 Erlaubnisinhaber mit 232 Internetseiten.
- Die Whitelist nach § 9 Abs. 8 GlüStV ist der einzige verlässliche Nachweis; ein Siegel im Seitenfuß ist keiner.
- Die Behörde bereitet den neuen Erlaubniszyklus ab 2027 vor — die Zusammensetzung der Liste wird sich bewegen.
- Erlaubnisinhaber gesamt
- 135 Stand 31.12.2025
- Internetseiten auf der Whitelist
- 232 Stand 31.12.2025
- Virtuelle Automatenspiele
- 37 Erlaubnisinhaber, 107 Seiten
- Sportwetten
- 28 Erlaubnisinhaber, 31 Seiten
Die Behörde: Halle an der Saale, 99 Mitarbeitende, sechzehn Auftraggeber
Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder ist eine Anstalt öffentlichen Rechts, getragen von allen sechzehn Ländern, mit Sitz in Halle an der Saale. Sie hat ihre Aufgaben stufenweise übernommen und ist seit dem 1. Januar 2023 voll zuständig. Davor lag die Aufsicht bei wechselnden Landesbehörden, und Entscheidungen fielen bis Ende 2022 im Glücksspielkollegium — ein Gremium, das seither nicht mehr entscheidet und in aktuellen Darstellungen trotzdem regelmäßig auftaucht.
Nach ihrem Tätigkeitsbericht 2025 beschäftigt die Behörde 99 Menschen. Diese Zahl ist für die Einordnung dessen wichtig, was sie leisten kann: Sie beaufsichtigt einen Markt, in dem 2025 allein bei Sportwetten 8,3 Milliarden Euro eingesetzt wurden, und sie verfolgt daneben den nicht erlaubten Teil des Marktes.
Zuständig ist sie für virtuelle Automatenspiele, Online-Poker, Online-Sportwetten, Pferdewetten im Internet, bundesweite Soziallotterien, die länderübergreifende gewerbliche Spielvermittlung und Klassenlotterien.
Was eine Erlaubnis nicht abdeckt
Der wichtigste Satz dieser Seite betrifft eine Lücke, die in Werbung und Ratgebern regelmäßig zugekleistert wird: Online-Casinospiele nach § 22c des Staatsvertrags sind von der Zuständigkeit der Behörde ausdrücklich ausgenommen. Sie liegen bei den einzelnen Ländern.
Dahinter steht eine bewusste Entscheidung der Länder. Nach § 22c kann jedes Land Online-Casinospiele für sein eigenes Gebiet anbieten — selbst durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder über Konzessionen, höchstens so viele, wie nach seinem Spielbankgesetz mit Stand 17. Januar 2020 Spielbankkonzessionen hätten erteilt werden können. Diese Anbindung an die Spielbankstruktur ist kein Zufall: Online-Casinospiele wurden den Häusern der Länder zugeordnet, nicht dem offenen Markt.
Daraus folgt die praktisch wichtigste Abgrenzung im deutschen Online-Angebot. Virtuelle Automatenspiele, die klassischen Bankhaltertischspielen entsprechen — insbesondere Roulette, Black Jack oder Baccara —, sind mit einer Erlaubnis der Gemeinsamen Glücksspielbehörde unzulässig. Wer ein solches Angebot online sieht, hat es entweder mit einem Landesangebot nach § 22c zu tun oder mit einem nicht erlaubten Anbieter. Die Unterscheidung zu den Spielbanken der Länder ist genau hier verortet.
Ebenfalls nicht von der Behörde erfasst: die Spielbanken selbst und die stationären Spielhallen. Für sie gilt aus dem Staatsvertrag nach § 2 Absatz 2 nur ein Ausschnitt — Ziele, Werbung, Sozialkonzept, Aufklärung, Sperrsystem und Sperrdatei —, alles Übrige regeln die Länder.
Was in einer Erlaubnis tatsächlich steht
Eine deutsche Erlaubnis ist ein Verwaltungsakt mit Nebenbestimmungen, kein Zertifikat. An ihr hängen unter anderem die Anbindung an das Sperrsystem OASIS, die Anbindung an Limit- und Aktivitätsdatei im System LUGAS, die Einsatz- und Spieldauergrenzen, die Werbezeitfenster und die Trennung der Spielerguthaben. Der Inhalt einzelner Erlaubnisse wird nicht veröffentlicht; öffentlich sind nur Bestehen und Umfang über die Whitelist.
Die Whitelist und wie man sie liest
§ 9 Absatz 8 des Staatsvertrags verpflichtet die Behörde, die erlaubten Anbieter öffentlich zu führen. Die Liste steht als interaktive Datenbank auf gluecksspiel-behoerde.de; ein Export ist nicht vorgesehen, die Daten werden laufend aktualisiert.
Beim Lesen gibt es vier Fallen. Die erste: Gesucht wird nach dem Erlaubnisinhaber, nicht nach der Marke. Viele bekannte Markennamen gehören Gesellschaften, die ganz anders heißen — die Marke steht im Eintrag, aber die Suche über den Firmennamen ist der zuverlässigere Weg. Die zweite: Erlaubnisse gelten je Spielform. Ein Eintrag für Sportwetten sagt nichts darüber, ob derselbe Anbieter virtuelle Automatenspiele anbieten darf.
Die dritte Falle betrifft die Internetseiten. Ein Erlaubnisinhaber kann mehrere Domains betreiben; erlaubt ist nur, was gelistet ist. Eine Domain, die der gelisteten ähnelt, ist damit nicht erfasst — das ist der übliche Aufbau von Nachahmerseiten. Die vierte: Ein fehlgeschlagener Abruf ist kein Beleg. Die Datenbank liefert bei automatisierten Zugriffen nur Teilausschnitte; „im Abruf nicht gefunden“ heißt nicht „nicht gelistet“.
Was die Whitelist dagegen sicher beantwortet: ob es eine Erlaubnis gibt und welche Spielformen sie umfasst. Ein Siegel im Seitenfuß eines Anbieters beantwortet das nicht — es ist ein Bild und lässt sich kopieren.
Die amtlichen Zahlen zum 31. Dezember 2025
Der Tätigkeitsbericht 2025, veröffentlicht am 3. Juli 2026, nennt als einzige belastbare Gesamtaufstellung den Stand zum Stichtag. Die interaktive Whitelist selbst weist kein Aggregat aus, weshalb tagesaktuelle Gesamtzahlen im Markt regelmäßig geschätzt und damit falsch sind.
Zum 31. Dezember 2025 waren 28 Erlaubnisinhaber für Sportwetten mit 31 Internetseiten gelistet, 37 für virtuelle Automatenspiele mit 107 Internetseiten, 5 für Online-Poker mit 7 Internetseiten und 5 für Pferdewetten im Internet mit 7 Internetseiten. Insgesamt umfasste die Whitelist 135 Erlaubnisinhaber und 232 Internetseiten.
Das Verhältnis von 37 Erlaubnisinhabern zu 107 Seiten bei den virtuellen Automatenspielen ist die aufschlussreichste Zahl der Tabelle: Im Mittel betreibt ein Haus knapp drei Marken. Wer glaubt, zwischen mehreren Anbietern zu wechseln, wechselt häufig zwischen Marken desselben Unternehmens — was für das Einzahlungslimit ohnehin keinen Unterschied macht, weil es nach § 6c anbieterübergreifend gilt.
Im stationären Bereich der Sportwetten hatten 2025 insgesamt 29 Veranstalter eine Erlaubnis, davon 11 hybrid und 18 nur für das Internet; 27 hatten ein aktives Angebot, dazu kamen rund 2.300 stationäre Wettvermittlungsstellen.
Vollzug: was die Behörde 2025 gegen nicht erlaubte Angebote getan hat
Der zweite Teil der Behördenarbeit ist die Verfolgung dessen, was keine Erlaubnis hat. Die Zahlen für 2025 stammen aus dem Tätigkeitsbericht und beschreiben ein Instrumentarium, das an unterschiedlichen Stellen unterschiedlich gut greift.
531 Verwaltungsvorgänge wurden geführt, 231 davon gegen Anbieter und 300 gegen Werbetreibende. 2.263 Internetseiten wurden überprüft, 287 Untersagungsverfahren eingeleitet, 152 Angebote und 1.551 Internetseiten eingestellt. Zum Stichtag waren 1.843 illegale Websites aufgrund von Untersagungsverfügungen oder Netzsperren aus Deutschland nicht mehr erreichbar. 254 illegale Online-Anbieter hatten ihr Angebot für den deutschen Markt eingestellt, 66 mehr als im Vorjahr; bei den Werbetreibenden waren es 370, ein Plus von 86.
Beim Payment-Blocking nennt der Bericht 178 betroffene Websites, 1.907 Maßnahmen und 38 Zahlungsdienstleister, die ihre Mitwirkung eingestellt haben. Bei den Netzsperren dagegen räumt die Behörde selbst ein, dass sie „weiterhin nicht in dem ursprünglich vom Gesetzgeber intendierten Umfang zum Einsatz kamen“: 386 überprüfte Seiten, 782 Maßnahmen, 292 gesperrte oder nicht mehr zugängliche Internetseiten. Genau an dieser Schwäche setzt der Zweite Änderungsstaatsvertrag vom 26. März 2026 an, der seit dem 1. Juli 2026 gilt und § 9 an die höchstrichterliche Rechtsprechung anpasst — Einzelheiten unter Glücksspielstaatsvertrag 2021.
Der neue Erlaubniszyklus ab 2027
Erlaubnisse sind befristet und mit Nebenbestimmungen versehen; Verlängerung und Widerruf sind vorgesehen. Genau deshalb ist die Whitelist der aktuellere Nachweis als jede Kopie einer Erlaubnisurkunde und jede Jahreszahl in einem Testbericht.
Die Behörde hat für 2026 und 2027 zwei Schwerpunkte benannt: die gesetzliche Evaluierung nach § 32 des Staatsvertrags und die Vorbereitung des neuen Erlaubniszyklus ab 2027. Für den Markt heißt das, dass die Zusammensetzung der Liste sich in den kommenden Monaten bewegen wird — Häuser können ausscheiden, neue hinzukommen, einzelne Spielformen gestrichen oder ergänzt werden.
Für den praktischen Umgang folgt daraus eine einfache Regel: Prüfen Sie zum Zeitpunkt der Nutzung, nicht zum Zeitpunkt der Lektüre. Wir gleichen unseren Katalog monatlich mit der Liste ab; fällt eine Erlaubnis weg, fällt der Eintrag mit ihr. Welche Kriterien daran hängen, steht unter Testkriterien, der Prüfablauf unter Wie wir testen.
Schritt für Schritt
| Schritt | Was passiert | Wer handelt | Frist |
|---|---|---|---|
| 01 | Name des Betreibers finden | Im Impressum der Seite steht der Erlaubnisinhaber — oft eine Gesellschaft, die anders heißt als die Marke. | Nutzer |
| 02 | Whitelist öffnen | Die Liste nach § 9 Abs. 8 GlüStV steht als interaktive Datenbank bei der Gemeinsamen Glücksspielbehörde. | Nutzer |
| 03 | Nach Gesellschaft suchen | Die Suche über den Firmennamen ist zuverlässiger als über den Markennamen. | Nutzer |
| 04 | Spielform prüfen | Erlaubnisse gelten je Spielform getrennt: Sportwetten, virtuelle Automatenspiele, Online-Poker, Pferdewetten. | Nutzer |
| 05 | Domain abgleichen | Erlaubt ist nur die gelistete Internetseite. Eine ähnliche Domain ist nicht mitgelistet. | Nutzer |
| 06 | Bei Zweifel nachfragen | Ein fehlgeschlagener Abruf ist kein Beleg für das Fehlen einer Erlaubnis. Im Zweifel bei der Behörde nachfragen. | Nutzer / GGL |
Häufige Fragen
Gibt es eine „EU-Lizenz“, die in Deutschland gilt?
Warum darf ein erlaubter Anbieter kein Online-Roulette anbieten?
Wie lange gilt eine Erlaubnis?
Ich finde einen Anbieter nicht auf der Whitelist — heißt das, er hat keine Erlaubnis?
Wie viele erlaubte Anbieter gibt es aktuell?
Was passiert, wenn ein Anbieter gegen Auflagen verstößt?
Beaufsichtigt die GGL auch Spielbanken und Spielhallen?
Quellen
- Glücksspielstaatsvertrag 2021, § 9 Abs. 8 — Veröffentlichung der erlaubten Anbieter; § 22c — Online-Casinospiele der Länder; § 2 Abs. 2 — Geltung für Spielbanken.
- <a href="https://www.gluecksspiel-behoerde.de/de/fuer-spielende/uebersicht-erlaubter-anbieter-whitelist" rel="nofollow noopener">Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder — Whitelist der erlaubten Anbieter</a>.
- <a href="https://www.gluecksspiel-behoerde.de/images/pdf/jahresberichte/GGL_Taetigkeitsbericht_2025.pdf" rel="nofollow noopener">GGL-Tätigkeitsbericht 2025</a>, veröffentlicht am 3. Juli 2026 (Erlaubniszahlen zum 31.12.2025, Vollzug, Personalstand).
- <a href="https://www.gluecksspiel-behoerde.de/de/fuer-gluecksspielanbieter/aufsichtssysteme" rel="nofollow noopener">GGL — Aufsichtssysteme LUGAS, Limitdatei und Aktivitätsdatei</a>.
- Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 16. April 2026 — C-440/23 (Pressemitteilung Nr. 53/26).
- <a href="https://www.check-dein-spiel.de/" rel="nofollow noopener">check-dein-spiel.de</a> — Bundesinstitut für Öffentliche Gesundheit, Beratungstelefon 0800 1 37 27 00.